Satzung des Hochwaldschützenverein Reinsfeld e.V.

 

Satzung des Hochwaldschützenverein 1972 Reinsfeld e.V.

(Neufassung vom 29.08.2020)

 

 

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „ Hochwaldschützenverein 1972 Reinsfeld e.V. „ und hat seinen Sitz in Reinsfeld. Er ist im Vereinsregister eingetragen.

 

§ 2 Zweck

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Zweck des Vereins ist es, seine Mitglieder zur Pflege und Förderung des Schießsports nach einheitlichen Richtlinien der Sportordnung des Deutschen Schützenbundes oder eines vergleichbaren Verbandes zu vereinigen, mit dem Ziel der Teilnahme an Schießsportwettkämpfen. Unter Wahrung sportlicher Disziplin und Ordnung, die Mitglieder, insbesondere die Jugend, sittlich und körperlich zu stärken und zu festigen und den Geist der Kameradschaft zu fördern. Außerdem pflegt der Verein die Tradition des Böllerschießens.

 

§ 3 Die Mittel

Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

 § 4 Mitglieder

Der Verein hat:

 

Ø  aktive Mitglieder

Ø  passive Mitglieder

Ø  Ehrenmitglieder

 

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

 1.    Aktive Mitglieder können alle Personen werden, die die Zuverlässigkeitsvoraussetzung nach dem dt. Waffengesetz erfüllen. Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand. Die Höhe der Aufnahmegebühren bestimmt die Mitgliederversammlung.

2.    Passives Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Über den schriftlichen Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Der Aufnahmeantrag Minderjähriger bedarf der Unterschriften der gesetzlichen Vertreter.

3.    Zum Ehrenmitglied kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung ernannt werden, wer sich um den Verein besondere Verdienste erworben hat. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit.

 

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

 

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluss, Tod oder durch Auflösung oder Aufhebung des Vereins.

 

  1. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Er ist unter Einhaltung einer Frist von 6 Wochen und nur zum Schluss eines Geschäftsjahres zulässig.

 

  1. Der Ausschluss ist zulässig, wenn das Mitglied in grober Weise gegen diese Satzung, gegen Beschlüsse der Vereinsorgane oder gegen die allgemeinen Interessen des Schützenwesens verstoßen hat. Der Ausschluss ist auch zulässig, wenn trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung durch den Vorstand das Mitglied mit der Zahlung des Beitrages oder einer Umlage um mehr als ein Jahr im Rückstand ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand, der dem Mitglied vorher eine angemessene Frist zur Äußerung gibt. Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung schriftlich innerhalb von drei Wochen nach Zustellung der Ausschlussentscheidung zulässig. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig.

 

 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

  1. Die Mitglieder sind berechtigt,

 

Ø   an der Willensbildung des Vereins durch Ausübung des Antrags-, Diskussions-, Wahl- und Stimmrechts teilzunehmen, wobei das Wahl- und Stimmrecht ab vollendetem 16. Lebensjahr besteht

 

Ø   den Schießsport zu betreiben und an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen

 

 

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet,

 

Ø   die Satzung des Vereins und die Beschlüsse seiner Organe zu beachten

 

Ø   den von der Mitgliederversammlung festgesetzten Jahresbeitrag zu zahlen

 

Ø   zur Ableistung eines Arbeitseinsatzes.

Die Mitgliederversammlung bestimmt die Stundenzahl des Arbeitseinsatzes, die jeder aktive Schütze zwischen 16 und 65 Jahren innerhalb eines Kalenderjahres zur Erreichung des Vereinszwecks zu leisten hat. Die Erfüllung kann auch durch Bezahlung eines von der Mitgliederversammlung festzulegenden Betrages abgegolten werden. Die Überwachung obliegt dem Vorstand. Bei Verletzung dieser Pflichten kann das Mitglied vom Vorstand für die Teilnahme am Schießbetrieb bis auf weiteres ausgeschlossen werden.

 

Ø  die Interessen des Vereins nach Kräften zu unterstützen und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen des Vereins geschädigt oder der Zweck des Vereins gefährdet werden könnten.

 

Ø  Die Mitglieder, die am Schießbetrieb teilnehmen, müssen an einem Lehrgang für verantwortliche Aufsicht teilnehmen und sind verpflichtet sich an der vorgeschriebenen Beaufsichtigung des Schießbetriebes zu beteiligen.

 

 

 

§ 8 Organe

 

   Organe des Vereins sind:

 

Ø   der Vorstand

Ø   die Mitgliederversammlung

 

 

§ 9 Vorstand

 

Die Mitgliederversammlung wählt den Vorstand für vier Jahre.

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

 

-       dem Vorsitzenden

-       dem stellvertretenden Vorsitzenden

-       dem Schriftführer

-       dem Kassenwart

-       dem 1. Sportwart

-       dem 2. Sportwart

-       dem 1. Jugendwart

-       dem 2. Jugendwart

-       3 Beisitzern

 

 

v  Vorstandsmitglieder können auch in Abwesenheit gewählt werden, dazu müssen die betreffenden Personen vorher schriftlich ihre Zustimmung erteilt haben.

 

v  Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Er ist insbesondere zuständig für:

 

·         die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins

·         die Aufstellung der Jahresberichte und des Rechnungsabschlusses

·         die Festlegung der Veranstaltungen des Vereins und deren Vorbereitung

·         die Wahrnehmung aller Aufgaben, die sich aus dieser Satzung ergeben, oder die ihm die Mitgliederversammlung überträgt

 

v  Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, der stv. Vorsitzende und der Kassenwart. Gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der genannten Personen gemeinschaftlich vertreten. Die Geschäfte werden ehrenamtlich geführt.

 

v  Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist. Bei Beschlussfassung entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

 

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung

 

Ø  Das oberste Vereinsorgan ist die Mitgliederversammlung. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich, nach Möglichkeit im ersten Quartal statt. Die Terminbekanntgabe mit Tagesordnung erfolgt über das örtliche Verbandsgemeindeblatt (z.Z. RuH) und durch Aushang am schwarzen Brett des Vereinshauses mit einer Frist von vier Wochen. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst.

 

Ø  Bei Bedarf können weitere Mitgliederversammlungen einberufen werden. Weitere Mitgliederversammlungen sind innerhalb von zwei Wochen einzuberufen, wenn dies von der Hälfte der Vorstandsmitglieder oder einem Viertel der Vereinsmitglieder unter Angabe der Gründe verlangt wird.

 

Ø  Der Mitgliederversammlung obliegt:

 

a)    die Entgegennahme der Jahresberichte einschließlich des Rechnungsabschlusses und des Kassenprüfungsberichts

b)    die Entlastung des Vorstandes

c)    die Festsetzung von Beiträgen und Umlagen

d)    die Wahl der Mitglieder des Vorstands und des Gesamtvorstandes, sowie deren Stellvertreter

e)    die Wahl der Kassenprüfer

f)     die Abwahl von Vorstandsmitgliedern

g)    die Entscheidung über Satzungsänderung oder Satzungsneufassung

h)    die Entscheidung über die Auflösung des Vereins

i)      die Entscheidung über Beschwerden gegen den Ausschluss eines Mitgliedes

j)      die Entscheidung in allen grundsätzlichen Angelegenheiten, die ihr vom Vorstand vorgelegt werden

k)    die Wahrnehmung aller sonstigen Aufgaben, die sich durch diese Satzung ergeben

 

Ø  Anträge zur Mitgliederversammlung, die zu einem eigenen Tagesordnungspunkt führen, müssen mindestens 14 Tage vor der Versammlung schriftlich beim Vorsitzenden eingehen.

 

Ø  Mitgliederversammlungen sind unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

 

 

§ 12 Kassenprüfung

 

Ø  Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer für die Dauer von drei Jahren. Eine Wiederwahl der Kassenprüfer ist möglich. Die Kassenprüfer dürfen nicht dem Vorstand angehören.

 

Ø  Die Kassenprüfer haben nach Ende des Geschäftsjahres die Kassenführung einschließlich der Belege zu prüfen und über das Ergebnis in der Mitgliederversammlung zu berichten. Der Prüfungstermin ist mit dem Kassenwart abzustimmen.

 

 

§ 13 Wahlen und Abstimmungen

 

Ø  Wahlen und Abstimmungen finden grundsätzlich offen statt. Auf Antrag eines Mitgliedes kann in offener Abstimmung schriftliche Wahl oder Abstimmung beschlossen werden.

 

Ø  Gewählt ist, wer die meisten der abgegebenen gültigen Stimmen auf sich vereinigt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist die Wahl zu wiederholen. Ergibt sich erneut Stimmengleichheit, so entscheidet das vom Sitzungsleiter zu ziehende Los.

 

Ø  Beschlüsse der Organe werden, soweit diese Satzung nichts anderes bestimmt oder gesetzlich keine anderen Mehrheiten vorgeschrieben sind, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen (Mehrheit der auf Ja oder Nein lautenden Stimmen) gefasst. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Bei Stimmengleichheit ist der Antrag abgelehnt.

Ø  Beschlüsse zu Satzungsänderungen können nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt.

 

 

§ 14 Auflösung des Vereins

 

Ø  Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden, deren Tagesordnung die Auflösung zur Entscheidung stellt. Der Beschluss zur Auflösung kann nur mit einer Mehrheit von Dreiviertel der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst werden. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht mitgezählt. Zur Verschmelzung des Vereins gelten diese Bestimmungen ebenso.

 

 

§ 15 Beurkundung von Beschlüssen

 

Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes ist unter Angabe von Ort, Zeit und Abstimmungsergebnis jeweils eine Niederschrift anzufertigen. Die Niederschrift ist vom Versammlungs- bzw. Sitzungsleiter und vom Protokollführer zu unterschreiben. Sie kann von jedem Vereinsmitglied eingesehen werden.

 

 

§ 16 Haftung des Vereins für den Vorstand

 

Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand oder ein Mitglied des Vorstandes durch Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt.

 

 

§ 17 Unfall und Haftpflichtversicherung

 

Der Schützenverein schließt eine ausreichende Versicherung für die aktiven Schützen gegen Unfall und Haftung ab.

 

 

 

 

§ 18 Vereinsvermögen

 

Die Beiträge der Mitglieder und die durch den Vorstand für den Verein erworbenen Sachwerte werden gemeinschaftliches Vereinsvermögen. Ein Mitglied kann nicht über seinen Anteil am Vereinsvermögen und den dazugehörenden Gegenstand verfügen, es ist nicht berechtigt Teilung zu verlangen.

 

§ 19 Anfall des Vereinsvermögens

 

Mit der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes wird das Vereinsvermögen dem gemeinnützigen Förderverein Kindergarten Reinsfeld zugeführt, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige und mildtätige Zwecke zu verwenden hat.

 

 

§ 20 Inkrafttreten

 

Diese Satzung wird mit der Eintragung in das Vereinsregister des Amtsgerichts Wittlich rechtswirksam.

Die bisherige Satzung in der Fassung vom 07.03.2009 tritt zum gleichen Zeitpunkt außer Kraft.

 

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